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Vereinsstatuten Patrouille Suisse Fanclub

Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Patrouille Suisse Fan Club“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Emmen.

Zweck

Art. 2

Der Patrouille Suisse Fan Club bezweckt und fördert:

  1. Die Wahrung und Festigung der Belange der Kunstflugstaffel Patrouille Suisse und der Schweizer Luftwaffe in der Öffentlichkeit.
  2. Die Vertretung der Interessen der Patrouille Suisse sowie vieler flugbegeisterter Bürgerinnen und Bürger jeden Alters gegenüber den Behörden, gegenüber weiten Kreisen der Bevölkerung sowie unzulänglich orientierten oder den Fliegeridealen schadenden Personen oder Gruppen.
  3. Die Teilnahme an Flugveranstaltungen im In- und Ausland sowie an Vorträgen bildender und werbender Art.
  4. Die Pflege kameradschaftlicher Kontakte aller Freunde der Patrouille Suisse.
  5. Den Versand von Publikationen an Mietglieder, an die Öffentlichkeit sowie an (Fach-) Zeitschriften und andere Informationsorgane bzw. Medien.
  6. Der Verein kann im Übrigen alle Tätigkeiten ausüben, die zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet sind.

Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglieder des Patrouille Suisse Fan Club können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck der Vereinigung anerkennen und zu fördern bereit sind. Minderjährige nur mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht mit 16 Jahren. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe anzugeben.

  1. Die Mitglieder besitzen die vollen Mitgliedsrechte und -pflichten gemäss Gesetz und Statuten. Sie identifizieren sich mit dem Vereinszweck und sind bereit ihren Jahresbeitrag an den Verein zu leisten.
  2. Gönner sind Nichtmitglieder des Vereins ohne jegliche Mitgliedschaftsrechte oder -pflichten. Sie sind jedoch bereit, den Verein materiell mit einem einmaligen oder wiederholten Betrag zu unterstützen.
  3. Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten sind:
    • Mitglieder, welche sich in besonderer Weise für den Verein eingesetzt haben
    • Aktive und ehemalige Piloten der Patrouille Suisse
    • besonders zu bezeichnende Mitglieder des Vereins.

    Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten werden vom Vorstand zur Aufnahme vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie besitzen volles Stimm- und Wahlrecht, sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen. Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten.

Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

Ausschluss

Art. 5

Der Vorstand kann Mitglieder, welche dem Zweck der Vereinigung zuwiderhandeln oder ihre Pflichten gegenüber der Vereinigung nicht erfüllen aus dem Verein ausschliessen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen, muss aber nicht begründet werden. Eine Rekursmöglichkeit über die Mitgliederversammlung besteht nicht. Der Vorstandsbeschluss hat einstimmig zu erfolgen.

Organe des Vereins

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevision oder die Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung

Art. 7

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand einberufen. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Ebenso kann ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Versammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevision.
  2. Genehmigung / Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichtes.
  3. Beschlussfassung über das Jahresbudget und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge jeweils für ein Jahr.
  4. Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Tätigkeitsprogrammes.

Die Mitgliederversammlung beschliesst bei Sachgeschäften mit dem einfachen Mehr. Bei Wahlgeschäften ist das absolute Mehr erforderlich. Geheime Abstimmung kann verlangt werden. An der Versammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme. Passivmitglieder werden zur Versammlung ebenfalls eingeladen. Sie haben beratende Stimme.

Bei Stimmengleichheit obliegt dem Vorsitzenden der Stichentscheid.
Die Mitgliederversammlung wird normalerweise vom Präsidenten oder Vizepräsidenten gleitet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird.

Ist es aufgrund von externen Einschränkungen nicht möglich eine Mitgliederversammlung vor Ort durchzuführen, so entscheidet der Vorstand, ob die Versammlung in diesem Jahr ausgesetzt wird (Art. 7.1) oder ob die Versammlung durch eine schriftliche Abstimmung ersetzt wird (Art. 7.2).

Art. 7.1

Wird die Versammlung ausgesetzt, führt der letzte gewählte Vorstand die Vereinsgeschäfte mittels Notbudget weiter. Die Mitglieder müssen schriftlich über das Aussetzen der Versammlung informiert werden. Zudem muss dem Informationsschreiben im Minimum das Notbudget beigelegt werden.

Art. 7.2

Wird eine schriftliche Abstimmung durchgeführt, sind im Minimum die folgenden Informationen den Mitgliedern zuzustellen. Dies kann in Papierform oder bei registrierten Mitgliedern per Email erfolgen:

  • Traktandenliste
  • Bericht Revisoren
  • Budget Folgejahr
  • Wahlen
  • Abstimmungs- / Wahlformulare

Für die Auszählung werden alle Rücksendungen berücksichtigt, welche bis zum definierten Einsendedatum (Poststempel) an der Rücksendeadresse eingetroffen sind.
Das absolute Mehr wird anhand der rechtzeitig eingetroffenen Rücksendungen ermittelt.

Der Vorstand

Art. 8

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung, eine Budgetvorschlag und ein Tätigkeitsprogramm für das nächste Vereinsjahr vor.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und mehreren Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Rechnungsrevisoren

Art. 9

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Revisoren. Im ersten Jahr wird Revisor 1 für ein Jahr gewählt und Revisor 2 für zwei Jahre. In den folgenden Jahren werden die Revisoren jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

Ein Ersatzrevisor wird jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.

Unterschrift

Art. 10

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von Präsident, Vizepräsident und Kassier, je zu Zweien.

Finanzen

Art. 11

Der Verein erzielt seine Einkünfte durch:

  1. Ordentliche Mitgliederbeiträge und allfällige ausserordentliche Beiträge.
  2. Andere Beiträge, Gebühren, Spenden, Verkaufserlösen etc.

Haftung

Art. 12

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, darf aber SFr. 50.– nicht überschreiten.

Statutenänderung

Art. 13

Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung publiziert worden sind.

Auflösung des Vereins

Art. 14

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschliessen, an welcher mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der Ersten stattfinden darf. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen.

Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein Überschuss, so fällt dieser der Patrouille Suisse zu, die ihn jedoch nur zu einem Zweck verwenden darf, der dem ursprünglichen Vereinszweck möglichst ähnlich ist,

Übergangsbestimmungen

Art. 15

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 16.10.2021 revidiert und angenommen. Sie treten ab sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 03. April 2004.

Im Namen des Patrouille Suisse Fan Club

Emmen, den 16. Oktober 2021

Der PräsidentDer Aktuar
U. KänelR. Stöckli